Satzung des Förderverein Stamm Gandalf e.V.

 

§ 1 Name, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm Gandalf, Solingen“.

2. Der Verein ist in das Vereinregister einzutragen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zu beantragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “ e.V."

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar durch die ideelle und wirtschaftliche Förderung der Jugendarbeit des „Stamm Gandalf“ in den Bereichen seiner pädagogischen, seelsorgerischen und sozialen Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der Aufgaben des Stamm Gandalf nach Maßgabe dieser Satzung erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Sitz

Der Vereinssitz ist Solingen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Insbesondere Freunde, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der DPSG. Eintritt und Austritt erfolgen durch eine schriftliche Erklärung, wobei der Eintritt der Annahme durch den Vorstand bedarf. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Die Mitgliedschaft erlischt außerdem:

a) im Falle vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;

b) wenn der Beitragsrückstand mehr als 2 Jahresbeiträge beträgt;

c) durch Tod.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

1. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Mitglieder die sich noch in der Schul – oder Berufsausbildung befinden, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.

3. Der Beitrag ist erstmalig beim Eintritt, ansonsten wahlweise halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Einzugsermächtigung.

4. Darüber hinaus können dem Verein Spenden zugewendet werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und der/dem zweiten Vorsitzenden und zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen von denen je einer/eine die Aufgabe des/der Schriftführers/ Schriftführerin und die des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin wahrnimmt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

3. Einer der Stammesvorsitzenden des DPSG-Stamm `Gandalf´ in Solingen-Mangenberg gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

4. Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung.

5. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen Ihre Aufgaben ehrenamtlich.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

7. Der Vorstand tagt mindestens alle 3 Monate.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

9. Die Abwahl des Vorstandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen liegen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Drittel der Vereinsmitglieder, schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen, mit schriftlicher Vollmacht, versehenen Vertreter ausgeübt werden, der gleichzeitig jedoch nicht mehr als 5 Mitglieder in einer Mitgliederversammlung vertreten darf.

4. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorausgegangene Jahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 2, des § 7 Abs. 4 sowie des § 9 und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln alle Mitglieder beschlossen werden.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

b) die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 dieser Satzung;

c)  den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;

d)  den Ausschluss eines Mitgliedes;

e)  die Höhe des Mitgliedsbeitrages

7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu bestätigen.

 

§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an den Freundes– und Förderkreis der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg Diözesanverband Köln e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (möglichst für die Jugendarbeit des Stammes Gandalf Solingen-Mangenberg)

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde am 18.04.2001 errichtet.