Nachrichten

Derzeit sind keine Einträge vorhanden.

Veranstaltungen

Derzeit sind keine Einträge vorhanden.

Das Testament

 

Ein Überblick über Formen, Wirksamkeitsvoraussetzungen und mögliche Inhalte


 
In einer Verfügung von Todes wegen – einem einseitigen Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament – kann jeder seinen Erben nach eigenem Belieben bestimmen. Nur wenn man eine solche wirksame Verfügung zu Lebzeiten nicht trifft, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
 

Das Testament ist ein einseitiges, nur vom Vererbenden selbst zu bewirkendes Rechtsgeschäft, das von diesem jederzeit und ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden kann. Die wichtigsten möglichen Inhalte eines Testaments sind

  • die Bestimmung des oder der Erben,
  • der Ausschluss von der Erbfolge (enterben),
  • die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Beschwerung mit einer Auflage.Hinzukommen können weitere Anordnungen wie z.B.
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, um zu gewährleisten, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet und verteilt wird.
Zur Erbenbestimmung empfiehlt sich dringend eine genaue namentliche Bezeichnung; eine alternative Erbeinsetzung („meine Frau oder meine Tochter“) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es können auch mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, von denen mit dem Tode des Erblassers jeder Inhaber des gesamten Vermögens wird, beschränkt durch die Mitberechtigung des oder der anderen. Dies geschieht oftmals durch Bestimmung einer Erbquote (Erbe zu ½, zu ¼ etc.). Weiterhin kann angeordnet werden, dass das Vermögen als Ganzes zunächst auf eine bestimmte Person übergehen und nach deren Tod eine andere Person den noch vorhandenen Nachlass erhalten soll (Vor- und Nacherbschaft) – ein Vorgehen, das sich vor allem empfiehlt, wenn der Vererbende verhindern möchte, dass sein Erbe das Vermögen nach eigenen Vorstellungen weitervererbt (z.B. zum Erhalt des Familienvermögens). Man kann sich im Testament auch darauf beschränken zu bestimmen, dass der nach der gesetzlichen Regelung als Erbe Berufene nicht Erbe werden soll (enterben), entweder ausdrücklich oder durch Erbeinsetzung anderer Personen. Ein evtl. Pflichtteilsanspruch des Enterbten bleibt davon unberührt.   Grab

Der Erblasser kann einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil wie z.B. ein Hausgrundstück oder Schmuck zuwenden (Vermächtnis). Der Bedachte wird dann im Erbfall nicht Eigentümer, sondern erwirbt einen Anspruch auf Übertragung dieses bestimmten Vermögensgegenstandes gegen den Erben.

Schließlich kann der Erbe oder Vermächtnisnehmer im Testament zu einer Leistung verpflichtet werden (z.B. Pflege des Familiengrabes oder Spende für soziale Zwecke), ohne dass dem Begünstigten ein Recht auf diese Leistung zusteht (Auflage). Der Vererbende kann jedoch einen sog. Vollziehungsberechtigten bestimmen, um die Erfüllung der Auflage zu gewährleisten.

Die wichtigste für alle Verfügungen von Todes wegen geltende Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Höchstpersönlichkeit: Der Erblasser muss das Testament selbst errichten und darf sich weder bei der Festlegung des Inhalts noch bei der Erklärung selbst von einem anderen vertreten lassen. Die Hilfe eines Dritten ist nur zulässig, soweit sie sich auf Beratung und Beistand bezieht.

Grab2  

Nichtig sind Bestimmungen im Testament, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein gesetzliches Verbot enthält z.B. das Heimgesetz, dessen § 14 es dem Träger, dem Leiter oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims untersagt, sich von den Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über die vereinbarten Beiträge hinaus versprechen zu lassen.

Ein ordentliches Testament ist in der Form des eigenhändigen und des öffentlichen Testaments möglich. Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Unterstützende Schreibhilfe ist möglich, spätere Änderungen müssen gesondert unterschrieben werden. Vorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass die Errichtung mit keinerlei Kosten verbunden ist.

Andererseits besteht wegen der fehlenden Rechtsberatung die Gefahr, dass die inhaltlichen Bestimmungen nicht eindeutig feststellbar sind. Um das Risiko unbefugter Vernichtung oder der Unauffindbarkeit im Todesfall zu vermeiden, ist unbedingt zu empfehlen, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben.

Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille einem Notar erklärt, oder es wird ihm eine Schrift mit der Erklärung ausgehändigt, dass diese den letzten Willen enthalte. Vorteil des öffentlichen Testaments ist u.a. die Rechtsberatung durch den Notar und die obligatorische Verwahrung beim Amtsgericht. Nachteil sind die entstehenden Notarkosten.

In einem Erbvertrag kann sich der Vererbende mit einem Vertragspartner darüber einigen, dass diesem oder einem Dritten mit dem Tod des Erblassers ein Vermögenswert zukommen soll. Mögliche Inhalte sind also Erbeinsetzung und Vermächtnis, aber auch die Beschwerung mit einer Auflage. Im Unterschied zum Testament sind die Parteien eines Erbvertrages an dessen Bestimmungen gebunden: Der Erblasser kann also keine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen mehr errichten – praktisch bedeutsam, wenn z.B. der Sohn eines Unternehmers im väterlichen Betrieb mitarbeiten soll, um diesen später zu übernehmen, dazu aber nur bereit ist, falls er für den späteren Erhalt des Unternehmens eine Absicherung erhält. Ein Erbvertrag ist mit oder ohne Gegenleistung des anderen Vertragsteils (z.B. Unterhaltszahlungen) möglich. Er kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgegeben werden.
Die Bindung an den Erbvertrag kann dadurch ausgeschlossen werden, dass sich der Erblasser im Vertrag selbst einen sog. Änderungsvorbehalt ausbedingt, nach dem er noch abweichende letztwillige Verfügungen treffen kann, mittels einer einverständlichen Aufhebung durch beide Parteien oder durch Rücktritt vom Erbvertrag.

Nach Abschluss des Erbvertrages kann der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen, es sei denn, er verschenkt Vermögensgegenstände mit der Absicht, seinen Vertragspartner dadurch zu beeinträchtigen.

In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinsam Verfügungen von Todes wegen treffen. Diese beiderseitigen Verfügungen (möglich sind Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage) müssen sich aufeinander beziehen, d.h. die Verfügungen des einen Ehepartners wären nicht ohne die des anderen getroffen worden, wie z.B. bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung, bei der der eine Ehepartner den anderen nur deswegen bedacht hat, weil dieser ihn eingesetzt hat.

Das gemeinschaftliche Testament kann in allen Testamentsformen errichtet werden, bei einem eigenhändigen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten die Erklärung eigenhändig niederschreibt und der andere sie mitunterzeichnet.

  uhr2

Ab dem Tod des erstversterbenden Ehepartners ist der Überlebende an diese wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Die Bindungswirkung kann aber u.a. entfallen, wenn sich der überlebende Ehegatte eine Widerrufsmöglichkeit oder Abänderungsbefugnis im Testament vorbehalten hat. Die sich nicht aufeinander beziehenden Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind frei widerruflich.

In jedem Fall empfiehlt es sich, vor Abfassung des letzten Willens rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit das, was man wirklich will, auch in juristisch eindeutige Formen gegossen werden kann.
 
Sebastian Haug