"Miteinander"
Aktuelle Wochenmitteilungen
Prävention in MauNieWei
Aktuelle Nachrichten
Der aktuelle Pfarrbrief
Die Tür steht offen
besondere Gottesdienste
aus der Pfarrgemeinderatssatzung
§2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates
_1 Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, unter Wahrung der spezifischen Verantwortung des Pfarrers gemeinsam mit ihm und dem Pastoralteam
das pastorale Wirken entsprechend den Herausforderungen im Seelsorgebereich so zu entwickeln und zu gestalten, dass die Kirche in den Lebensräumen und Lebenswelten der Menschen wirksam präsent ist.
_2 Der Pfarrgemeinderat wirkt an der Erarbeitung und Realisierung eines Pastoralkonzeptes mit, das in jedem Seelsorgebereich vom Pfarrer zu verantworten ist. Gemeinsam stellen Pfarrer und Pfarrgemeinderat die pastoralen Herausforderungen fest und entwickeln Handlungsperspektiven und benennen Leitlinien, Schwerpunkte und Zielsetzungen des Pastoralkonzeptes. Der Pfarrgemeinderat gibt dazu ein Votum ab. Danach entscheidet der Pfarrer über das Konzept und setzt es in Kraft. Das Pastoralkonzept wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Das Pastoralkonzept sowie dessen Fortschreibungen sind zu veröffentlichen. Das Pastoralkonzept beschreibt besonders Ziele und Umsetzungsschritte
einer missionarischen Ausrichtung der Pastoral durch die ehrfürchtige und lebendige Feier der Liturgie die unverkürzte und angemessene
Glaubensverkündigung die geisterfüllte und tatkräftige Caritas. Die Sorge um Jugend, Ehe und Familie findet dabei besondere Berücksichtigung.
_3 Bei der Wahrnehmung des Laienapostolates berät und beschließt der Pfarrgemeinderat unter Wahrung der Eigenständigkeit von katholischen
Verbänden und Vereinigungen über das sozial- und gesellschaftspolitische Engagement im Seelsorgebereich insbesondere in folgenden Handlungsfeldern:Bildung, Erziehung und KulturEhe, Familie und GenerationenMigration, Integration und interreligiöser DialogMission, Entwicklung, FriedenUmwelt und Bewahrung der SchöpfungKommunalpolitik
Der Pfarrgemeinderat fördert die Mitwirkung von Gläubigen in öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Initiativen.
_4 In wichtigen Fragen der Pastoral ist der Pfarrer verpflichtet, den Rat des Pfarrgemeinderates einzuholen.
Dies gilt z. B. für:die Änderung der Pfarrorganisationdie Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeitendie Konzepte für die Sakramentenpastoraldie künstlerische und liturgische Ausstattung der Kirchedas kirchenmusikalische Konzept in Absprache mit den kirchenmusikalisch Verantwortlichendie Ausgestaltung und Förderung der Ökumenedas Konzept für die Öffentlichkeitsarbeitdie Regelung zur Nutzung kirchlicher Versammlungsräume in Absprache mit dem Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes
_5 Nach der Abgabe des Votums des Pfarrgemeinderates entscheidet der Pfarrer über die Einrichtung und Größe von Ortsausschüssen. Der Pfarrgemeinderat entscheidet über die Einrichtung von Sachausschüssen und Projektgruppen und regelt die jeweilige Mitgliedschaft. Näheres ist im § 8 geregelt.
_6 Der Pfarrgemeinderat stellt fest, an welchen Orten und in welchen Einrichtungen, Verbänden und Vereinigungen, Gruppen und Projekten
im Seelsorgebereich sich kirchliches Leben ereignet. Er trägt dafür Sorge, dass diese in geeigneter Weise untereinander vernetzt und an derArbeit des Pfarrgemeinderates sowie der Orts- und Sachausschüsse beteiligt werden. Diese Vernetzung hat ein missionarisches
Ziel: das christliche Leben in die Lebenswelten der Menschen einzubringen und durch ein glaubwürdiges Zeugnis die Menschen herauszufordern
und für Christus und seine Kirche zu gewinnen.
_7 Der Pfarrgemeinderat fördert eine Kultur des Ehrenamtes. Insbesondere ermöglicht er die Qualifizierung und Weiterbildung für ehrenamtlich Tätige, um so die Charismen der Gläubigen zu entdecken und zu fördern.
_8 Der Pfarrgemeinderat initiiert und fördert die Kooperation mit den Gremien und Organisationen in anderen Seelsorgebereichen, auf der Ebene
der Dekanate und des Erzbistums.
_9 Der Pfarrgemeinderat berichtet für die Besetzung der Pfarrerstelle dem Erzbischof über die Situation im Seelsorgebereich, die pastoralen
Herausforderungen sowie das Pastoralkonzept des Seelsorgebereichs. Der Pfarrer kann vor der Besetzung von Stellen anderer Pastoraler Diensteim Seelsorgebereich das Stellenprofil mit dem Pfarrgemeinderat beraten und das Ergebnis an das ErzbischöflicheGeneralvikariat weiterleiten.
_10 Der Pfarrgemeinderat stellt unter Bezug auf das Pastoralkonzept den Bedarf an finanziellen Mitteln im Bereich der Pastoral fest und meldet
diesen beim Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes an (vgl. § 12).
_11 Der Pfarrgemeinderat berät und entscheidet über die Verwendung von Erlösen aus von ihm durchgeführten Festen und Aktionen und
informiert den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes.
_12 Der Pfarrgemeinderat teilt dem Erzbistum über den Diözesanrat folgende Angaben mit:
die Zahl der gewählten und der berufenen Mitglieder
den Namen, die Anschrift, die Email-Adresse der oder des Vorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder und die festgelegten Strukturen unterhalb
der Ebene des Pfarrgemeinderates
(vgl. § 8)