ERZBISTUM KÖLN | Pfarrverband Dünnwald-Höhenhaus
§ 1     Name und Zweck des Vereins 
  1. Der Verein führt den Namen Pfarrverein St. Nikolaus Köln – Dünnwald und hat seinen Sitz in 51069 Köln, Holzweg 1. 
  2. Der Verein bezweckt die Beschaffung der Geldmittel zum Bau, zur Einrichtung und zur Unterhaltung eines katholischen Pfarrzentrums in Köln – Dünnwald sowie für etwaige sonstige der Katholischen Kirchengemeinde dienende Einrichtungen.
  3. Die eingegangenen Geldbeträge werden unverzüglich an die Kirchengemeinde abgeführt, die sie auf einem separaten Haushaltskonto, welches nur für den Pfarrverein geführt wird, verbucht. Sie müssen für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Über die Verwendung der Geldbeträge trifft die Kirchengemeinde im Benehmen mit dem Vereinsvorstand die nähere Bestimmung.  
§ 2    Steuerbegünstigung des Vereins 
  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
§ 3   Mitgliedschaft 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.  
§ 4   Ende der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. 
  3. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt oder durch das dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.  
§ 5    Beiträge 

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.  

§ 6   Mitgliederversammlung 
  1. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. 
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a)   Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
    b)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 2,
    c)   den Rechnungsbericht des Kassenwartes,
    d)   die Entlastung des Vorstandes,
    e)   die Festsetzung des Jahresbeitrages.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
  4. Bekanntmachung (im sonntäglichen Gottesdienst und durch entsprechenden Aushang am Bekanntmachungsbrett in der Kirche) unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben Tage betragen.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben) entscheidet der Vorsitzende.
  8. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.   
§ 7   Vorstand 
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vicarius expositus bzw. dem jeweiligen Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde als Vorsitzendem und geborenem Mitglied und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie einem weiteren Mitglied als gewählten Mitgliedern.
  2. Abgesehen von dem Vorsitzenden werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.  
§ 8    Aufgaben des Vorstandes 
  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsseder Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitgliedes des Vorstandes, wobei in die Erklärung aufzunehmen ist, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  3. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
  5. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  
§ 9    Kassenwart 
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er ist dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Vereinstätigkeit vereinnahmten Gelder unverzüglich der Kirchengemeinde zugeleitet werden.
 
Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt die Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Ferner legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor. 
§ 10  Protokolle 
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist von dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.  
§ 11  Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
§ 12  Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins 
Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder eine Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.  
§ 13  Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung 
Bei einer Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Dieses fällt vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden an die Katholische Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  
§ 14  Schlussbestimmung 
Der Verein unterliegt der Aufsicht des Erzbistums Köln nach Maßgabe des Kirchenrechtes (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC).
 
Diese Satzung, Änderungen und Ergänzungen derselben sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln. 

Köln, den 10.10.02

Unterschriften:    Schäfer - Pfr. Ehrlich - Horst - Hoff - Greis -  Fischer - Pfr. Kühlwetter - Glauch


 
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