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Ortsausschuss St. Josef 

 

 HWP

 

Hans Werner Prinz

Vorsitzender,
Bruderschaft

 

 

H_Bittner

 

Heinz-Josef Bittner

stv.Vorsitzender,
Kirchenvorstand

 

 

 

Pfr.Korr

 

Michael Kinna

Schriftführer,
Pfarrgemeinderat






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Bernadette Tappen

Gemeindereferentin,
Pastoralteam







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Norbert Braun


Pfarrsekretär

 

 

 

K.Büssing

 

Karl Büssing

Pfarrverein

 

 

 

 

D.Cleve

 

Doris Cleve

Kolpingsfamilie

 

 

 

 

N_Haeming

 

Norbert Häming

Kirchenvorstand


 

 

 

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Tina Häming

KJG, Messdiener

 

  

 

U.Häming

 

 

Ulrike Häming

KFD

 

 

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Monika Hoffend

Kindergarten St. Josef

 

 

 

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Veronika Neumann

Öffentlichkeitsarbeit

 

 



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Winfried Reich

Festausschuß




 

R.Schwindt

 

Rüdiger Schwindt

Kirchenchor

 

 

 

P.Söhnlein

 

Petra Söhnlein

Karl-Kreiner-Schule

 

 

 

 

1. Prämisse


Der Pfarrer kann nach der Abgabe des Votums des Pfarrgemeinderates gemäß § 2 Abs (5) der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 1.1.2009 in bestimmten Wohnbezirken, in Stadtteilen, Dörfern, Pfarrgemeinden und Teilgemeinden Ortsausschüsse einrichten. Diese haben die Aufgabe, kirchliches Leben im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu entwickeln und zu organisieren. Ortsauschüsse sind Bestandteile des gemeinsamen pastoralen, sozialen und politischen Handelns des Pfarrgemeinderates. Beschlüsse des Pfarrgemeinderates sind für die Ortsausschüsse bindend (vgl. § 10 der Pfarrgemeinderatssatzung).

2. Aufgaben


(1) Die Ortsausschüsse koordinieren kirchliche Aktivitäten, die primär auf den jeweiligen Ort bezogen sind.
(2) Sofern es aufgrund der sozialen und politischen Gegebenheiten sinnvoll ist, nehmen die Ortsausschüsse im Auftrage des Pfarrgemeinderates ortsbezogene gesellschaftspolitische Aufgaben wahr.
(3) Die Ortsausschüsse können an der Entwicklung des Pastoralkonzeptes mitwirken, indem sie die ortspezifischen pastoralen und gesellschaftlichen Herausforderungen analysieren
und beschreiben.
(4) Ebenso können die Ortsausschüsse an der Umsetzung des Pastoralkonzepts durch Übernahme bestimmter Aufgabenbereiche mitwirken, die im Pastoralkonzept festgelegt werden.

3. Mitglieder


(1) Der Pfarrgemeinderat legt gemäß § 2 (5) der Pfarrgemeinderatssatzung die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse fest.
(2) Der Pfarrgemeinderat benennt eines seiner gewählten oder berufenen Mitglieder als Ansprechpartner/in für jeden Ortsausschuss. Diese Person ist geborenes Mitglied im Ortsausschuss.
(3) Unabhängig davon kann der Pfarrer ein oder mehrere Mitglieder des Pastoralteams als Mitglieder für die Ortsausschüsse benennen.

4. Verfahren zur Besetzung der Ortsausschüsse


Zur Besetzung von Ortsausschüssen bestehen folgende Möglichkeiten:
4.1. Berufung
Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden vom Pfarrgemeinderat analog zum Verfahren für die Besetzung von Sachausschüssen berufen (vgl. § 8 Abs. 2 der Pfarrgemeinderatssatzung).
4.2. Wahl auf einer Ortsversammlung: Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden auf einer Ortsversammlung geheim gewählt, sofern sich die Versammlung nicht auf eine andere Form verständigt. Der Pfarrgemeinderat beruft dazu einen Wahlausschuss für die Wahl der Ortsausschüsse, dieser erarbeitet ein angemessenes Wahlverfahren und leitet dieses
4.3. Wahl analog der Pfarrgemeinderatswahl: Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von den wahlberechtigten Gläubigen eines jeweils genau umschriebenen territorialen Bereichs zur selben Zeit und unter denselben Bedingungen wie der Pfarrgemeinderat gewählt. Die geltende Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte findet entsprechend Anwendung. Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss für die Pfarrgemeinderatswahl.

5. Konstituierung, Leitung und Arbeitsweise


(1) Spätestens vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates finden auf Einladung des nach Ziffer 3.2 geborenen Mitglieds die konstituierenden Sitzungen der Ortsausschüsse statt.
(2) Die Ortsausschüsse bestimmen aus ihrer Mitte eine Leitung.
Diese kann von einer Person oder einem Team wahrgenommen werden. Die Leitung steht dem Ortsausschuss vor, vertritt ihn in der lokalen Öffentlichkeit und trägt für die Anbindung an den Pfarrgemeinderat Sorge.
(3) Der Ortsausschuss kann eigene Regelungen zu Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Niederschrift treffen oder die für den Pfarrgemeinderat geltenden
Bestimmungen entsprechend anwenden. Gibt sich der Ortsausschuss eine eigene Geschäftsordnung, bedarf diese
der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.
(4) Öffentliche Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands des Pfarrgemeinderates. Bei Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, ist
die Zustimmung des Pfarrers unerlässlich.

Quelle: Geschäftsordnung zur Bildung von Ortsausschuüssen aus der Bekanntmachung des Generalvikars im Amtsblatt vom 01.01.2009

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