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Verbandsvertretung


Zusammensetzung

Der Verbandsvertretung gehören an:

P. Thomas Arakkaparambil (Leitender Pfarrer)
Utsch, Dr. Martin              1. Stellv. Vorsitzender
Strohbach, Winfried           2. Stellv. Vorsitzender
Crynen, Rita                      Mitglied
Linden, Dr. Johannes          Mitglied
Stein, Dieter                       Mitglied
Wester, Marga                    Mitglied
Obholzer-Thelen, F.-J.          Rendant
Kurth, Martina                      PGR-Vertreterin

Aufgabenstellung

Zum 01.01.2010 wurde unser Pfarrverband umgewandelt in den Katholischen Kirchengemeindeverband "Am Ennert".

Der nachfolgende Auszug aus der Gründungsurkunde des Erzbischofs erläutert das Wesen der neuen Rechtskonstruktion und die Aufgaben der Verbandsvertretung.

Die katholischen Kirchengemeinden
St. Antonius, Bonn-Holtorf
St. Adelheid, Bonn-Pützchen
Christ König, Bonn-Holzlar
bilden den
Katholischen Kirchengemeindeverband Am Ennert im Dekanat Bonn-Beuel.

1. Zweck, Bezeichnung, Siegel
Die genannten Kirchengemeinden werden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband Am Ennert" zu einem Verband nach Maßgabe der §§22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 zusammengeschlossen. Der Kirchengemeindeverband ist ein Rechtsträger zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben im Bereich mehrerer Pfarreien. Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Sitz des Verbandes ist Bonn-Beuel. Der Kirchengemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband Am Ennert, Körperschaft des öffentlichen Rechts".

2. Aufgaben
Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die überörtliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. Als solche kommen in Betracht:
• Betriebsträgerschaft von Einrichtungen der Kirchengemeinden
• Anstellungsträgerschaft für das Personal in den kirchengemeindlichen Einrichtungen
• Anstellungsträgerschaft für das Personal der Kirchengemeinden
• Organisation der gemeinsamen Nutzung kirchlicher Funktionsgebäude (Kirche, Kapelle,
Jugendheim, Kindergarten, Pfarrheim, Dienstwohnung, ...)
• Rechts- und Finanzträgerschaft der pastoralen Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in
den Pfarrgemeinderäten bzw. im Pfarrverband.
Welche Angelegenheiten im Einzelnen der Kirchengemeindeverband aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden als eigene Aufgabe übernimmt, legen diese in gegenseitiger Abstimmung fest. Die entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.

3. Vertretung
a) Die Verbandsvertretung vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet seine Angelegenheiten.
b) Die Verbandsvertretung besteht aus dem/den Vorsitzenden und je zwei weiteren Mitglie
dern der Kirchenvorstände der o.g. Kirchengemeinden, die von deren Kirchenvorständen aus dem Kreis ihrer gewählten Mitglieder für die Dauer ihres Hauptamtes durch Wahl bestimmt werden.
c) Vorsitzender der Verbands Vertretung ist der (einzige) Pfarrer der Kirchengemeinden des
Seelsorgebereichs. Er wird durch den Erzbischof ernannt. Die Verbandsvertretung wählt in
ihrer ersten Sitzung und beim turnusmäßigen Wechsel ihres Mitgliederbestandes aus ihrer
Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
d) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder an-
wesend ist.
e) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, im Übrigen der Vorsitzende.

4. Geschäftsführung
Die Verbandsvertretung kann die Vorbereitung und Ausführung ihrer Geschäfte übertragen, z. B. der Rendantur.
 
5. Genehmigung
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Verbandes bedürfen in den in Artikel 7 der geänderten Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AK 1995, Nr. 316) genannten Fällen zu ihrer Rechts­gültigkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
 
6. Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat
Der Kirchengemeindeverband entsendet den Stellvertreter des Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung in den Pfarrgemeinderat. Ein (Laien-)Vorstandsmitglied des Pfarrgemeinderates wird von dieser als beratendes Mitglied für die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes benannt und entsandt.
 
7. Geltung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Sofern vorstehend keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gilt ergänzend das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seiner jeweiligen Fassung (vgl. § 27 des vorgenannten Gesetzes).

8. Inkrafttreten
Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 01.01.2010 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch den Regierungspräsidenten entsprechend § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemein­den (vgl. Amtsblatt des Kultusministeriums NW 1961, S. 8 ff.).

 

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