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Priesterweihe
Seit unmittelbar nachneutestamentlicher Zeit wird das eine Amt in der Kirche in einer dreifachen
Abstufung weitergegeben: als Amt des Bischofs, der Priester und der Diakone. Vor allem weil
man später den Zusammenhang von Priestertum und Opfer lange Zeit sehr eng bestimmte, erschien es
fraglich, ob die Bischofsweihe, die ja bezüglich der Feier der Eucharistie gegenüber den
„einfachen” Priestern keine „höhere” Vollmacht verleiht, ein Sakrament sei.
Diese Frage ist durch das II.Vatikanische Konzil endgültig geklärt. Das Konzil lehrt,
„dass durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird” (LG 21;
vgl. 26). Sache der Bischöfe ist es infolgedessen, anderen die Weihen zu erteilen (vgl. LG 21;26).
Die Sakramentalität der Priesterweihe war in der Kirche nie umstritten. Dabei sah man immer in der
Feier des Meßopfers die zentrale Aufgabe des Priesters und die Vollendung seines Dienstes (vgl. PO
2).
Das Sakrament der Weihe schenkt eine besondere Teilhabe am Amt Jesu Christi, des einen und
einzigen Hohenpriesters und des einen Mittlers zwischen Gott und den Menschen (vgl. 1 Tim 2,5).
Dadurch wird der Geweihte befähigt, im Vollzug seiner Sendung „in der Person Christi”,
des Hauptes der Kirche, zu handeln. Näherhin hat er besonderen Anteil am Priester-, Propheten- und
Hirtenamt Jesu Christi. Er hat also einen dreifachen Dienst : Er ist ausgesandt zur Verkündigung
und zur Lehre, zur Spendung der Sakramente und um das ihm anvertraute Volk Gottes zu leiten.
Ähnlich wie bei der Taufe und wie bei der Firmung wird diese Teilhabe am Amt Jesu Christi ein für
allemal verleihen. Deshalb verleiht auch das Sakrament der Weihe ein unauslöschliches geistiges
Prägemal und kann nicht wiederholt werden (vgl. LG 21; 28; 29; PO 2). Ein einmal gültig Geweihter
kann zwar bei Vorliegen entsprechender Gründe von den bei der Weihe übernommenen Verpflichtungen
entbundenwerden, aber er kann nicht ehr im eigentlichen Sinn Laie werden. Die einmal empfangene
Berufung und Sendung bestimmt ihn bleibend. Das Wort „Laisierung” ist deshalb
missverständlich. Sie besagt, dass der Betreffende keine priesterliche Tätigkeit mehr ausüben darf.
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Messdienerplan
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Priesterweihe im Dom zu Köln