Beantragung des PWG

Ein Antrag auf PWG ( Pflegewohngeld ) ist in der Regel durch das aufnehmende
Altenheim zu stellen.
Der Antrag auf PWG ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen des einzelnen
Bewohners.
Sollte das Einkommen des jeweiligen Bewohners / der jeweiligen Bewohnerin nicht zur
Deckung der Heimkosten ausreichen, wird versucht über die Gewährung des
Pflegewohngeldes ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, so daß die
BewohnerInnen nicht zu Sozialhilfefällen werden.
Die Berechnung bezieht sich immer nur auf die Bezüge eines aktuellen Monats, dabei
sind die Einnahmen aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie aus
Zinseinkünften offen zu legen. Sollte diese Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht
überschreiten, so wird für das Remigiushaus ein PWG bis zu einer Höhe von 383,60 € im
Einzelzimmer und 349,22 € im Doppelzimmer gewährt.
Das PWG wird aber nur in einer Höhe bis zur Erreichung des Freibetrages gewährt.
Zur Beantragung des PWG sind folgende Unterlagen erforderlich:
  •  Antragsvordruck in dreifacher Ausfertigung ( mit Angaben zur Unterbringung )
  • „Erklärung“ ( Angaben zum Antrag auf Pflegewohngeld ) ausgefüllt und unterschrieben ( Unzutreffendes ist zu streichen )
  • Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegestufe
  • Rentenbescheide/ anpassungsmitteilungen bzw. sonstige Unterlagen zum Nachweis von
  • Rentenzahlbeträgen ( wie z.B Girokontoauszüge )- Nachweise (e) über Zinserträge aus dem Vorjahr
  • ggf. sonstige Einkommensnachweise z.B. über Leibrenten, Nießbrauchrechte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, sonstige vertragliche Leistungen
  • ( notarielle Verträge sind ggf. beizufügen )
  • ggf. Bestellungsurkunde, Vollmacht zu beachten im Falle von verheirateten Heimbewohnern:die Erklärung muß auch Angaben zu Personalien und Anschrift des Ehegatten beinhalten und von diesem mit unterschrieben werden.
  • a ) Ehegatte ist ebenfalls Alten- / Pflegeheimbewohner - Unterlagen wie oben
  • b ) Ehegatte bewohnt weiterhin die Ehewohnung:
     sämtliche Einkommensnachweise des Ehegatten ( siehe oben )
  • Nachweis über die Höhe der Kaltmiete ( Mietvertrag / letztes Mieterhöhungsschreiben )
  • ggf. Nachweis (e) über die Höhe von Zuschüssen zur Miete ( wie Wohngeld,
  • Härtefallausgleich )
  • Versicherungspolicen über Lebens- / Sterbeversicherungen Hausrat- Haftpflichtversicherung
  • Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Nachweise über sonstige lfd. Belastungen wie Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Kreditverpflichtungen u.a.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die
Mitarbeiter der Verwaltung. Sie werden Ihnen so weit möglich Hilfe und Rat geben.
Wir möchten Sie aber auch darauf hinweisen, daß es in Ihrem eigenen Interesse ist, die
notwendigen Unterlagen so umgehend wie möglich zu beschaffen, da nur dann eine
Bearbeitung des Antrages durch das Sozialamt möglich ist.
Maßgebend ist der Tag des Einganges des Antrages auf PWG im Sozialamt.
Erst nachdem das Remigiushaus eine Zahlungsmitteilung über die Höhe des PWG hat,
kann dies auch in der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen Sie die entsprechenden Summen selbst begleichen.
Sollten Sie das Pflegewohngeld nicht beantragen wollen, möchten wir Sie bitten, in der
Verwaltung den Verzicht auf Beantragung des PWG zu bestätigen und zu dokumentieren.


Alle Angaben ohne Gewähr.
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